Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Geltung der AGB
    1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, welche die Fa. Willi Seiger GmbH mit Unternehmern iSd § 14 BGB abschließt.
    2. Diese „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ gelten auch dann, wenn der Besteller seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen mitgeteilt hat oder diese auf den Schriftstücken des Bestellers, insbesondere Bestellschein abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Besteller mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
    3. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich die Verkäuferin im Laufe der Beziehungen hierauf nicht ausdrücklich berufen hat.
       
  2. Lieferfristen /-verzögerungen
    1. Auch, wenn eine Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist, ist für die Inverzugsetzung (§ 286 BGB) eine ausdrückliche schriftliche Mahnung, für Schadensersatz statt Leistung (§ 281 BGB) und für Rücktritt (§ 323 BGB) eine wiederholte ausdrückliche schriftliche Fristsetzung erforderlich, wobei die erste Frist mind. 8 Wochen betragen muss und die zweite Frist mind. 4 Wochen.
    2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt hat die Fa. Seiger eine Lieferungsverzögerung nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung bei einem Vorlieferanten eintritt. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen und nicht bloß um die Dauer der Störung. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist in diesem Falle ausgeschlossen.
    3. Das gleiche gilt, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
    4. Soweit die Fa. Seiger eine nicht nur kurzfristige Leistungsverzögerung (mind. über zwei Monate andauernd) nicht zu vertreten hat, ist die Fa. Seiger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass der Besteller hieraus irgendwelche Rechte herleiten könnte.
    5. Im Falle des Verzugs mit der Leistungspflicht kann der Besteller höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5% des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt geltend machen.
    6. Ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB steht dem Besteller nicht zu, wenn die Verzögerung auf Gründen beruht, welche die Fa. Seiger nicht zu vertreten hat.
       
  3. Umfang der Lieferpflicht
    1. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach besten Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
    2. Teillieferungen sind zulässig.
       
  4. Untersuchungs- und Rügepflicht
    1. Etwaige Mängel sind sofort, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
    2. Im Falle der Lieferung einer Maschine ist die Fa. Seiger jederzeit berechtigt, den Aufstellungsort der Maschine aufzusuchen und die Maschine zu untersuchen.
       
  5. Gewährleistung
    1. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung aus § 439 BGB steht der Fa. Seiger zu. Erst wenn eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung trotz zweimaliger schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist (jeweils mind. 4 Wochen) nicht erfolgreich war, kann der Kunde die weitergehenden Gewährleistungsrechte geltend machen.
    2. Für die Vornahme der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung hat der Besteller der Fa. Seiger die erforderliche Zeit und Gelegenheit entschädigungsfrei zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
    3. Der Gewährleistungsverpflichtung kommt die Fa. Seiger am Erfüllungsort nach, welcher in Ziff. 14.1 definiert ist.
    4. Die Gewährleistungspflicht beträgt bei neuen bzw. neu hergestellten Sachen ein Jahr bei einschichtigem Betrieb, weshalb eine Gewährleistung bei Maschinen oberhalb einer Laufleistung von zweitausend Stunden ausgeschlossen ist. Bei der Reparatur von Maschinen läuft diese Frist ab Beendigung der Reparatur. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
    5. Der Austausch bzw. die Abnutzung von Verschleißteilen ist kein Mangel und unterliegt daher nicht der Gewährleistung.
    6. Rücksendungen sind erst 8 Tage nach Absendung der Anzeige zuzulassen.
       
  6. Haftungsbegrenzung
    1. Die verschuldensabhängige Haftung der Fa. Seiger ist auf das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit begrenzt.
    2. Dies gilt nicht, wenn die Fa. Seiger eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat.
    3. Dies gilt ferner nicht, wenn die Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit vorliegt.
       
  7. Gefahrübergang
    1. Bei allen Lieferungen - auch bei frachtfreien – geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Fa. Seiger die Versandbereitschaft angezeigt, bzw. – in Ermangelung einer solchen Anzeige - die Ware der Bahn, dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Erfolgt die Versendung in eigenen Fahrzeugen des Verkäufers, so geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an das Fahrpersonal oder den Frachtführer auf den Käufer über.
    2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
       
  8. Angebote freibleibend / Preisänderung
    1. Die Angebote der Fa. Seiger sind keine Angebote im rechtstechnischen Sinne, sondern nur sog. Einladungen zur Angebotsabgabe seitens des Kunden. Ein Vertrag kommt daher erst zustande, wenn die Fa. Seiger das konkrete Geschäft ihrerseits bestätigt.. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Die vereinbarten Preise gründen sich auf die Kostenlage bei der Fa. Seiger im Zeitpunkt des Angebotes. Sollten sich diese Kosten ändern, so ist die Fa. Seiger zur Preisanpassung berechtigt, wenn sie die Preiserhöhung nachweist und die Ware später als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden sollte. In dem Falle einer solchen Preiserhöhung ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, andere Rechte stehen ihm nicht zu.
       
  9. Abnahme
    1. Die Fertigstellung wird die Fa. Seiger dem Besteller schriftlich anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware binnen einer Woche nach Fertigstellungsanzeige abzuholen.
    2. In der Fertigstellungsanzeige fordert die Fa. Seiger den Besteller auf, die Abnahme zu erklären. Soweit der Besteller zur Abnahme innerhalb von einer Woche keine Erklärung abgibt, gilt die Ware als abgenommen und genehmigt iSd § 377 HGB, soweit die Fa. Seiger in der Fertigstellungsanzeige auf diese Fiktion hingewiesen hat.
       
  10. Zahlung / Preise
    1. Die Rechnungen der Fa. Seiger sind sofort zur Zahlung fällig. Sie sind in Euro zahlbar und nicht skontierfähig!
    2. Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung.
    3. Zur Hereinnahme von Wechseln ist die Fa. Seiger nicht verpflichtet. Werden im Einzelfall auf Grund besonderer Vereinbarung Wechsel hereingenommen, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderungen zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung.
    4. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten bzw. nachträglicher Kenntnisnahme davon, behält die Fa. Seiger sich vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen.
    5. Gerät der Besteller in Verzug, oder gehen Wechsel zu Protest, ist die Fa. Seiger berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; alle hierdurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
    6. Eine Verbindlichkeit, für die rechtzeitige Vorlegung und Protestierung von Wechseln und Scheck wird nicht übernommen.
    7. Bei Bestellungen von uns unbekannten Bestellern sind wir berechtigt, vor Lieferung Sicherheitsleistung zu verlangen.
    8. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen Ferner ist die Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen möglich.
    9. Die Ware ist vom Besteller anzuliefern und abzuholen; es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Kosten des Versandes einschließlich Verpackung werden gesondert berechnet und sind vom Besteller zu tragen.
       
  11. Sicherungsrechte bei der Bearbeitung von Waren
    1. Soweit der Besteller der Fa. Seiger Ware zur Ver- / Bearbeitung überlässt, und die Ware nicht im unbeschränkten Eigentum des Bestellers steht, ist dieser zu einem Hinweis bei Vertragsabschluss verpflichtet. Tritt ein solcher Umstand erst später auf, ist die fehlende Unterrichtung als erheblicher Pflichtverstoß zu werten, welchen die Fa. Seiger – neben ihren gesetzlichen Rechten – berechtigt die Gestellung einer Sicherheit zu verlangen.
    2. Der Besteller erklärt sich bzgl. des Werkunternehmerpfandrechtes mit dem Pfandverkauf ohne Einhaltung der Wartefrist aus §§ 1234 Abs. 2 BGB, 368, 371 HGB einverstanden.
    3. Der Besteller hat die von der Fa. Seiger gelieferte Ware, sei sie unverarbeitet oder verarbeitet, sachgemäß, vor allem auch gesondert von ähnlichen oder gleichartigen Waren anderer Firmen zu lagern, aufbewahren und als aus Lieferung der Fa. Seiger stammend zu kennzeichnen.
       
  12. Sicherungsrechte bei der Lieferung von Maschinen
    1. Soweit die Fa. Seiger keine vom Besteller gelieferten Gegenstände bearbeitet, sondern ihrerseits Sachen liefert, behält sie sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
    2. Der Besteller ist nur bei gesonderter Vereinbarung berechtigt, die Gegenstände weiter zu veräußern. Im Falle einer solchen Veräußerung werden die Erlöse aus der Veräußerung schon jetzt an die Fa. Seiger abgetreten.
    3. Nehmen Dritte auf die Vorbehaltsware Zugriff – z.B. im Wege einer Pfändung – unterrichtet der Besteller die Fa. Seiger unter Übergabe aller für die Rechtsverteidigung notwendigen Dokumente sofort.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und der Fa. Seiger dies nachzuweisen. Geht der Nachweis bei der Fa. Seiger nicht binnen 10 Tagen nach Anforderung ein, ist die Fa. Seiger berechtigt, die vorgenannten Versicherungen in Vollmacht des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
    5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
    6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
       
  13. Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Aufstellung von Maschinen und anderer Arbeiten an Maschinen
    1. Soweit in der Preisvereinbarung ein Preisbestandteil für die Aufstellung nicht gesondert ausgewiesen ist, hat der Besteller die Aufstellung gesondert branchenüblich zu vergüten, soweit er die Aufstellung ebenfalls in Auftrag gibt.
    2. Gibt der Besteller die Aufstellung in Auftrag führt dies nicht dazu, das die Fa. Seiger auch den Transport der Maschine übernehmen muß, oder die Transportgefahr trägt. Auch wird die Wirkung der Fertigstellungsmitteilung nicht beeinträchtigt.
    3. Der Besteller wird alle baulichen Vorarbeiten vor der Aufstellung derart rechtzeitig erbringen, dass die Aufstellung direkt nach dem Anlieferung erfolgen kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.
    4. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dgl. ist von dem Besteller ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung stehen muss.
    5. Während allen Arbeiten hat der Kunde der Fa. Seiger bzw. deren Mitarbeitern eine zumutbare Arbeitsumgebung zu stellen. Dies gilt insb. für die Wahrung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen. Ferner hat der Kunde jede ablenkende Einwirkung auf die Mitarbeiter der Fa. Seiger zu unterlassen.
    6. Ferner hat der  Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
      • Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der von der Fa. Seiger erforderlich erachteten Anzahl.
      • Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe.
      • Das Entladen der Eisenbahnwagen und die Beförderung der Gegenstände vom Eisenbahnwagen oder Schiff nach dem Ort der Aufstellung.
         
  14. Schriftform etc.
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem Falle Lippstadt.
    2. Vertragsabschlüsse, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel gilt. Diese vertragliche Schriftformklausel ist mit Übersendungen eines unterzeichneten Dokumentes per Telefax erfüllt.
    3. Sollte einzelne Teile des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des ganzen Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksam gewordene Klausel durch eine Klausel zu ersetzen, welche dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommt.
    4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.